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VAG 2016 § 333. Allgemeine Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 68/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2021

14. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Übergangsbestimmungen

§ 333. Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (zu § 5 Begriffsbestimmungen):

Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehendes Versicherungsunternehmen gilt als kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3, wenn das Unternehmen dies drei Monate vor dem Inkrafttreten beantragt, die in § 83 Abs. 2 festgelegten Beträge an den letzten drei Bilanzstichtagen vor Inkrafttreten nicht überschritten hat, das betreffende Versicherungsunternehmen keine Tätigkeiten gemäß dem 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks ausübt, die Anforderungen des § 83 Abs. 1 bis 4 eingehalten sind und die FMA dies mit Bescheid feststellt. § 83 Abs. 7 ist anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Konzession des Unternehmens als eine Konzession gemäß § 83 Abs. 1 gilt.

2. (zu § 5 Begriffsbestimmungen):

Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehender kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gilt als kleiner Versicherungsverein gemäß § 5 Z 4, wenn das Unternehmen die in § 83 Abs. 2 festgelegten Beträge an den letzten drei Abschlussstichtagen vor Inkrafttreten nicht überschritten hat. Für diese Zwecke sind abweichend von § 83 Abs. 2 die auf Basis des Jahresabschlusses ermittelten Beträge heranzuziehen. Dies hat zur Folge, dass die Konzession des Unternehmens als eine Konzession gemäß § 68 Abs. 3 gilt.

3. (zu § 13 Konzession):

Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Konzession gemäß § 4 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gilt als eine Konzession gemäß § 13 Abs. 1.

4. (zu § 6 Konzession):

Alle übrigen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Konzessionen gemäß § 4 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 zum Betrieb der Vertrags- oder Rückversicherung gelten als Konzessionen gemäß § 6 Abs. 1.

5. (zu § 7 Umfang der Konzession):

Bestehende Versicherungsunternehmen, die am sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt waren, dürfen weiterhin alle diese Versicherungszweige nebeneinander betreiben.

6. (zu § 72 Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine):

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gehaltene Kapitalanlagen eines kleinen Versicherungsvereins, die nicht § 72 entsprechen, dürfen mit Genehmigung der FMA weiter gehalten werden. Die FMA hat die Genehmigung zu versagen, einzuschränken oder zu befristen, wenn eine Gefahr für die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten entstehen würde.

7. (zu § 91 Inhalt des Versicherungsvertrages):

Soweit vor dem abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf nicht berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die die § 172 oder § 178f VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 91 Abs. 2 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrages nach dem erfolgt ist.

8. (zu § 109 Auslagerung):

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Genehmigungen gemäß § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 zur Ausgliederung von Verträgen und bestehende Genehmigungen, mit denen vom Erfordernis der internen Revision abgesehen wurde, werden insoweit übergeleitet, als sie diesem Bundesgesetz entsprechen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes alle bestehenden Ausgliederungsverträge an die nunmehr geltenden Vorschriften über die Auslagerung von Funktionen und Geschäftstätigkeiten, insbesondere an die Durchführungsverordnung (EU), anzupassen.

9. (zu § 141 Zuordnungsverfahren):

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Genehmigungen gemäß § 73e Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 von Zuordnungsverfahren erlöschen mit dem Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.

(2) Soweit vor dem abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf ab nicht mehr berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die § 172 oder § 178f VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(3) Eine vorzeitige Rückzahlung von Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, ist nur mit Genehmigung der FMA möglich. Eine Kündigung von Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und eine vorzeitige Rückzahlung von Ergänzungskapital ohne und mit fester Laufzeit jeweils gemäß § 73c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, ist nur mit Genehmigung der FMA möglich. Die FMA kann die Genehmigung nur erteilen, wenn auch ohne das Partizipations- oder Ergänzungskapital die Solvenzkapitalanforderung bedeckt ist und nicht die Gefahr einer Unterschreitung der Solvenzkapitalanforderung innerhalb der nächsten drei Monate nach der Genehmigung besteht. Inhaber von Partizipationsscheinen gemäß § 73c Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinn des § 118 Abs. 1 AktG zu begehren.

(4) Genehmigungen der vorzeitigen Rückzahlung von Ergänzungskapital gemäß § 73c Abs. 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzeses, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bleiben aufrecht.

(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begebenes Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 ist in der Bilanz und der Konzernbilanz passivseitig der Posten A. III. Partizipationskapital aufzunehmen und das Partizipationskapital dort auszuweisen. In diesem Fall sind in der Bilanz und der Konzernbilanz die Posten A. III. bis A. VI. des § 144 Abs. 3 als A. IV. bis A. VII. und in der Konzernbilanz der Posten A. VII. als A. VIII. zu bezeichnen. Hält das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eigene Partizipationsscheine, haben der Lagebericht und der Konzernlagebericht für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 243 Abs. 3 Z 3 UGB erforderlichen Angaben zu enthalten.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verwaltungsverfahren sind von der FMA nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, fortzuführen.

(7) Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, die vor begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.

(8) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren und eröffnete Konkurse sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

(9) Für die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem begonnen haben, sind die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015, anzuwenden.

(10) Die zum ausgewiesenen unversteuerten Risikorücklagen sind, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, im Geschäftsjahr, das nach dem beginnt, unmittelbar in die Risikorücklage (Posten A. V. des § 144 Abs. 3) einzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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