13. Hauptstück Strafbestimmungen
§ 332. Insolvenz
Wer die im § 309 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Anzeige unterlässt, ist vom Gericht, sofern die Tat nicht nach einer anderen gerichtlichen Strafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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