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VAG 2016 § 332. Insolvenz, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016

13. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 332. Insolvenz

Wer die im § 309 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Anzeige unterlässt, ist vom Gericht, sofern die Tat nicht nach einer anderen gerichtlichen Strafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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