VAG 2016 § 332. Insolvenz, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig ab 01.01.2017
13. Hauptstück Strafbestimmungen
§ 332. Insolvenz
Wer die im § 309 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Anzeige unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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