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VAG 2016 § 324. Kleine Versicherungsvereine, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

13. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 324. Kleine Versicherungsvereine

Wer

1. den in § 76 Abs. 7 genannten Personen ohne Zustimmung der FMA Darlehen gewährt,

2. über den von der FMA gemäß § 74 Abs. 1 zweiter Satz genehmigten Höchstbetrag hinaus Gefahren übernimmt oder

3. als Abwickler eines kleinen Versicherungsvereins gegen die Verpflichtung nach § 80 Abs. 4 (Jahresabschluss, Lagebericht) verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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