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VAG 2016 § 323. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, BGBl. I Nr. 112/2015, gültig von 01.01.2016 bis 13.08.2015

13. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 323. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) Wer als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrats, als Beauftragter oder als Abwickler eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

1. in Berichten, Darstellungen oder Übersichten betreffend den Verein oder mit ihm verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Mitglieder des obersten Organs gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),

2. in Vorträgen oder Auskünften in der Versammlung des obersten Organs,

3. in Auskünften, die nach § 272 UGB einem Abschlussprüfer oder den sonstigen Prüfern des Vereins zu geben sind oder

4. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden

die Verhältnisse des Vereins oder mit ihm verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt oder sonst in wesentlichen Punkten falsche Angaben macht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer als Mitglied des Vorstands oder als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 AktG angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität des Vereins gebotenen Sonderbericht nicht erstattet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

(4) § 255 AktG ist auf die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder eines Drittland-Rückversicherungsunternehmens anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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