13. Hauptstück Strafbestimmungen
§ 322. Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 gegen
1. Pflichten zu ehrlichem, redlichen und professionellen Handeln gemäß § 128 Abs. 1,
2. Verbote betreffend die Vertriebsvergütung oder Bewertung von Angestellten oder Versicherungsvertreibern gemäß § 128 Abs. 3 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 2 erlassenen Verordnung der FMA,
3. Pflichten in Bezug auf die Product Governance gemäß § 129 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358,
4. die Pflicht zum Angebot eines den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechenden Vertrags gemäß § 131 oder § 134 Abs. 4,
5. Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a, § 130, § 132 Abs. 4, § 133, § 134 Abs. 1 und 2, § 135c Abs. 1 bis 3, § 135d Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 oder § 135e Abs. 1 und 2 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1, § 135c Abs. 4, § 135d Abs. 4 oder § 135e Abs. 3 erlassenen Verordnung der FMA,
6. Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 oder die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2 oder
7. das Koppelungsverbot gemäß § 134 Abs. 3
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA – sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist – mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gegen
1. Pflichten oder Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7,
2. Pflichten zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß § 135 Abs. 1 bis 3 und Art. 3 bis 7 delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,
3. das Verbot zur Zahlung oder zum Erhalt einer Gebühr oder Provision oder zur Gewährung oder zum Erhalt eines nichtmonetären Vorteils gemäß § 135 Abs. 4 und Art. 8 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,
4. Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 und § 135a Abs. 1, 2 und 4, die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2, § 135a Abs. 6 und § 135b Abs. 1, Pflichten gemäß § 135b Abs. 2 und 3 beim beratungsfreien Vertrieb oder gemäß einer aufgrund von § 135a Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 9 bis 15 und 17 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,
5. Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a § 130 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 133 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 und 2, § 135a Abs. 3, § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1, § 135d Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und 3 sowie gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verordnung der FMA, einer gemäß § 135c Abs. 4 zu § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1 erlassenen Verordnung der FMA oder einer gemäß § 135d Abs. 4 zu § 135d Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 18 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 oder
6. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 127c Abs. 2 und Art. 19 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(3) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 319 Z 1 und § 328 in der bis geltenden Fassung wird durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach § 98 und § 328 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2018 strafbar.
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