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VAG 2016 § 322. Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016

13. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 322. Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Wer, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten gemäß § 129 bis § 135 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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