13. Hauptstück Strafbestimmungen
§ 322. Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Wer, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten gemäß § 129 bis § 135 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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