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VAG 2016 § 321. Verletzung von Geheimnissen, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

13. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 321. Verletzung von Geheimnissen

Wer als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens, eines kleinen Versicherungsunternehmens oder eines kleinen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfungsorgan gemäß § 274 Abs. 2 oder als Regierungskommissär gemäß § 284 Abs. 1 Z 2 ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, es sei denn, dass die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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