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VAG 2016 § 319. Verletzung von Informationspflichten, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2018

13. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 319. Verletzung von Informationspflichten

Wer

1. die Informationspflichten gemäß § 94 Abs. 4 bis 6, § 98 Abs. 1 oder § 252 bis § 255 verletzt oder

2. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens, Drittland-Versicherungsunternehmens oder EWR-Versicherungsunternehmens dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 4 auch nach Mahnung nicht nachkommt oder

3. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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