VAG 2016 § 318. Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016
13. Hauptstück Strafbestimmungen
§ 318. Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage
Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241,§ 243 oder § 245 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
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