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VAG 2016 § 318. Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

13. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 318. Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage

Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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