VAG 2016 § 318. Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

13. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 318. Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage

Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241,§ 243 oder § 245 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-77338