VAG 2016 § 309. Eröffnung des Konkursverfahrens, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

12. Hauptstück Deckungsstock, Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, exekutions- und insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen

4. Abschnitt Exekutions- und Insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen

§ 309. Eröffnung des Konkursverfahrens

(1) Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 IO ist nicht anzuwenden.

(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 316 zur Antragstellung verpflichtet. Das Konkursverfahren ist auf Antrag der FMA unverzüglich zu eröffnen.

(3) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.

(4) Im Insolvenzverfahren eines Versicherungsunternehmens ist ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht zulässig.

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