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VAG 2016 § 308. Versicherungsforderungen, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

12. Hauptstück Deckungsstock, Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, exekutions- und insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen

4. Abschnitt Exekutions- und Insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen

§ 308. Versicherungsforderungen

Versicherungsforderungen im Sinne dieses Hauptstücks sind alle Forderungen, die Versicherungsnehmern, Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer haben, auf Grund eines Versicherungsvertrages (einschließlich eines Tontinengeschäfts) gegen das Versicherungsunternehmen zustehen. Dazu gehören auch Forderungen auf Rückzahlung der Prämie, wenn ein Vertrag vor Eröffnung des Konkursverfahrens nicht zustande gekommen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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