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VAG 2016 § 293. Internationale Sanktionen, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

11. Hauptstück Aufsichtsbehörde und Verfahren

2. Abschnitt Beaufsichtigung

§ 293. Internationale Sanktionen

Soweit es zur Durchführung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung den Abschluss neuer und die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge oder die Erbringung von Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge zu untersagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAA-77338