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VAG 2016 § 287. Bezeichnungsschutz, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

11. Hauptstück Aufsichtsbehörde und Verfahren

2. Abschnitt Beaufsichtigung

§ 287. Bezeichnungsschutz

Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“ sowie jede Übersetzung in einer anderen Sprache oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen – soweit sich die Zulässigkeit nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt – nur Unternehmen, die zum Betrieb der Vertragsversicherung berechtigt sind, sowie deren berufliche Interessenvertretungen führen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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