11. Hauptstück Aufsichtsbehörde und Verfahren
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 270. Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH
Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der FMA nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
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