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VAG 2016 § 27. Maßnahmen bei ungeeigneten Aktionären, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

6. Abschnitt Aktionärskontrolle

§ 27. Maßnahmen bei ungeeigneten Aktionären

(1) Besteht die Gefahr, dass Personen, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß § 24 Abs. 1 halten, einen Einfluss ausüben, der sich zum Schaden einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auswirkt, so hat die FMA die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 284, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der FMA das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der betreffenden Personen festgestellt hat, dass die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß § 24 Abs. 1 besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß § 25 Abs. 5 abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß § 24 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß § 25 Abs. 5 erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der FMA, dass der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.

(3) Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 1 zweiter Satz, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 2 zweiter Satz hat die FMA bei dem gemäß Abs. 1 zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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