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VAG 2016 § 268a. Marktüberwachung, BGBl. I Nr. 16/2018, gültig ab 01.10.2018

11. Hauptstück Aufsichtsbehörde und Verfahren

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 268a. Marktüberwachung

Die FMA hat den Markt für Versicherungsprodukte, einschließlich des Marktes für Versicherungsprodukte, die im Inland oder aus dem Inland ergänzend zu anderen Produkten oder Dienstleistungen vermarktet, vertrieben oder verkauft werden, in ausschließlicher Wahrnehmung der in § 267 Abs. 1 und 2 genannten öffentlichen Interessen zu überwachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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