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VAG 2016 § 264. Berichtspflichten des Abschlussprüfers, BGBl. I Nr. 68/2015, gültig von 01.01.2016 bis 16.06.2016

10. Hauptstück Informationen

6. Abschnitt Abschlussprüfer

§ 264. Berichtspflichten des Abschlussprüfers

(1) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 und 2 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen.

(2) Die Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfung zu erfolgen. Die Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren, die im Hinblick auf die Beachtung der jeweiligen Bestimmungen eingerichtet und dokumentiert worden sind.

(3) Die Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfungen gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und 8, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 4 lit. a ist mit einer positiven Zusicherung, die Berichterstattung über das Ergebnis aller weiteren Prüfungen mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Der Abschlussprüfer hat auch über wesentliche Wahrnehmungen im Rahmen seiner Tätigkeit zu berichten, die darauf hindeuten, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigt werden könnte.

(4) Der Ausschluss von Unternehmen aus der Gruppenaufsicht gemäß § 198 Abs. 1, die Durchführung einer Subgruppenaufsicht auf Ebene einer nationalen Teilgruppe gemäß § 199 und die Subgruppenaufsicht auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe gemäß § 200 ist im Bericht gemäß Abs. 1 und 3 anzugeben.

(5) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung besondere Anordnungen über die Vorschriften über die Durchführung der Abschlussprüfung, den aufsichtlichen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Bericht des Abschlussprüfers treffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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