10. Hauptstück Informationen
6. Abschnitt Abschlussprüfer
§ 262. Befristetes Tätigkeitsverbot
Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß § 271c UGB gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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