10. Hauptstück Informationen
5. Abschnitt Mitteilungspflichten der FMA
§ 259. Mitteilungen an den Fachverband der Versicherungsunternehmen
Die FMA ist verpflichtet, Angaben, die ihr von den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten über den Betrieb von Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland übermittelt werden, an den Fachverband der Versicherungsunternehmen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur Erfüllung von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4 KHVG 1994 und § 2 VOEG obliegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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