10. Hauptstück Informationen
5. Abschnitt Mitteilungspflichten der FMA
§ 258. Mitteilungen an die EIOPA
(1) Die FMA hat jährlich der EIOPA mitzuteilen:
1. den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der FMA während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und wie folgt gesondert ausgewiesen:
a) für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
b) für Lebensversicherungsunternehmen;
c) für Nicht-Lebensversicherungsunternehmen;
d) für Kompositversicherungsunternehmen;
e) für Rückversicherungsunternehmen;
2. für jede Veröffentlichung im Sinn von Z 1 den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach § 277 Abs. 1 Z 1 bis 4 festgesetzt wurden;
3. die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß § 251 Abs. 1 genehmigt wurde, und die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß § 251 Abs. 2 genehmigt wurde, zusammen mit ihrem Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Mitgliedstaates;
4. die Zahl der Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß § 251 Abs. 1 genehmigt wurde, und die Zahl der Gruppen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß § 251 Abs. 2 genehmigt wurde, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten aller Gruppen;
5. Informationen über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen der EIOPA gemäß Art. 247 Abs. 6 der Richtlinie 2009/138/EG relevant sind, im Hinblick auf jene Aufsichtskollegien in denen die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, und
6. jede Erteilung einer Konzession und jeder Widerruf einer Konzession durch die FMA.
(2) Die FMA hat die EIOPA jährlich über Folgendes zu informieren:
1. die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten und das Verhalten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als langfristige Investoren;
2. die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, welche die Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung, die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse gemäß § 279 Abs. 3, das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko und die Übergangsmaßnahmen gemäß § 336 und § 337 anwenden;
3. die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen, des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko und der Übergangsmaßnahmen gemäß § 336 und § 337 auf die Finanzlage der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene und anonymisiert für jedes Unternehmen;
4. die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderungen für Aktienanlagen und des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko auf das Investitionsverhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und darauf, ob dies zu einer unangemessenen Kapitalentlastung führt;
5. die Auswirkungen einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse gemäß § 279 Abs. 3 auf die Bemühungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken oder das Risikoprofil zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu senken und
6. die Erfüllung oder Nichterfüllung der Pläne zur schrittweisen Einführung gemäß § 338 durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen gemäß § 336 und § 337 anwenden, und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhängigkeit von diesen Übergangsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die von den Unternehmen und Aufsichtsbehörden ergriffen wurden oder voraussichtlich ergriffen werden, wobei dem Regelungsumfeld der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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