VAG 2016 § 24. Aktionäre, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

6. Abschnitt Aktionärskontrolle

§ 24. Aktionäre

(1) Personen (interessierte Erwerber), die allein oder gemeinsam mit anderen Personen

1. an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt erwerben wollen oder

2. eine solche qualifizierte Beteiligung bereits besitzen, und ihren Anteil direkt oder indirekt auf eine Weise erhöhen, dass sie die Grenze von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte erreichen oder überschreiten oder auf eine Weise erhöhen, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen wird,

haben dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung und der Informationen gemäß § 26 Abs. 3 schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 8 Abs. 3 anzuwenden.

(2) Der Anteilsinhaber hat der FMA unter Angabe des geplanten Umfangs der qualifizierten Beteiligung schriftlich anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende qualifizierte Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, dass der Anteil von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen ist.

(3) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 2 angezeigt werden müssen, unverzüglich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige qualifizierte Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser qualifizierten Beteiligungen anzuzeigen, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den gemäß § 91 bis § 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt.

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