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VAG 2016 § 238. Vorliegen der Gleichwertigkeit, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

9. Hauptstück Gruppenaufsicht

7. Abschnitt Mutterunternehmen mit Sitz in Drittländern

§ 238. Vorliegen der Gleichwertigkeit

(1) Wurde die Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung gemäß § 237 festgestellt, so hat sich die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde auf die in einem Drittland durchgeführte Gruppenaufsicht zu stützen.

(2) Der 6. Abschnitt des 9. Hauptstücks und § 225 sind bei der Zusammenarbeit der FMA als Aufsichtsbehörde von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit den Aufsichtsbehörden aus Drittländern sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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