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VAG 2016 § 233. Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

9. Hauptstück Gruppenaufsicht

6. Abschnitt Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht

§ 233. Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit

Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Hauptstück vorgesehene Informationsaustausch zwischen der FMA und den Aufsichtsbehörden im EWR sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen § 294, § 298 und § 299.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAA-77338