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VAG 2016 § 230. Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig von 01.01.2016 bis 22.07.2019

9. Hauptstück Gruppenaufsicht

6. Abschnitt Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht

§ 230. Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden

Unbeschadet von § 227 und § 228 hat die FMA vor jeder Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer betroffenen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium von Bedeutung ist diese im Rahmen des Aufsichtskollegiums zu konsultieren, sofern es sich um folgende Fälle handelt:

1. die Genehmigung von Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe;

2. die Entscheidung über die Verlängerung der Frist für die Sanierung nach § 279 Abs. 3 bis 6 oder

3. bedeutende Sanktionen oder außergewöhnliche Aufsichtsmaßnahmen, wie ein Kapitalaufschlag gemäß § 277 oder die Auferlegung einer Beschränkung der Verwendung eines internen Modells bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks.

Vor einer Entscheidung gemäß Z 2 und 3 ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde jedenfalls zu konsultieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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