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VAG 2016 § 218. Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

9. Hauptstück Gruppenaufsicht

3. Abschnitt Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement

§ 218. Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung

(1) Unbeschadet von § 279 hat die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung den Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten Sanierungsplan zu übermitteln.

(2) Die FMA hat im Rahmen ihrer Befugnisse alles zu unternehmen, damit die betroffenen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Vorschlag der FMA hinsichtlich der Genehmigung des Sanierungsplans gelangen. Die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde hat die gemeinsame Entscheidung mit einer umfassenden Begründung schriftlich darzulegen, in Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung einen Bescheid zu erlassen und diesen mit einer Abschrift der gemeinsamen Entscheidung dem Tochterunternehmen zu zustellen. Die FMA hat eine Abschrift der Entscheidung und des Bescheides dem Aufsichtskollegium zu übermitteln. Wird keine Einigung erzielt, so hat die FMA unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium über die Genehmigung des Sanierungsplans zu entscheiden und dem Aufsichtskollegium eine Abschrift des Bescheides zu übermitteln. Der erste Satz gilt sinngemäß auch dann, wenn das Aufsichtskollegium im Zusammenhang mit einem Vorschlag einer anderen zuständigen Aufsichtsbehörde konsultiert wird.

(3) Stellt die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage gemäß § 278 fest, so hat sie dem Aufsichtskollegium unverzüglich die vorgeschlagenen zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Sofern es sich nicht um Krisensituationen handelt, sind die zu ergreifenden Maßnahmen im Aufsichtskollegium zu erörtern.

(4) Die FMA hat im Rahmen ihrer Befugnisse alles zu unternehmen, dass die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium zu einer gemeinsamen Entscheidung über die vorgeschlagenen zu ergreifenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gelangen. Die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde hat in Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung einen Bescheid zu erlassen und diesen mit einer Abschrift der gemeinsamen Entscheidung dem Tochterunternehmen zu zustellen. Die FMA hat eine Abschrift der Entscheidung und des Bescheides dem Aufsichtskollegium zu übermitteln. Wird keine Einigung erzielt, so hat die FMA unter Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium über die Genehmigung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu entscheiden und dem Aufsichtskollegium eine Abschrift des Bescheides zu übermitteln. Der erste Satz gilt auch dann, wenn das Aufsichtskollegium im Zusammenhang mit einem Vorschlag einer anderen zuständigen Aufsichtsbehörde konsultiert wird.

(5) Unbeschadet von § 280 übermittelt die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung dem Aufsichtskollegium unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten kurzfristigen Finanzierungsplan. Die FMA hat das Aufsichtskollegium auch über die Maßnahmen zu unterrichten, die zur Durchsetzung der Einhaltung der Mindestkapitalanforderung eingeleitet wurden.

(6) Die FMA kann als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen, wenn in Bezug auf ein Tochterunternehmen der Gruppe mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Meinungsverschiedenheiten

1. hinsichtlich der Genehmigung des Sanierungsplans, einschließlich einer etwaigen Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist von vier Monaten, oder

2. hinsichtlich der Genehmigung der vorgeschlagenen Maßnahmen innerhalb der in Abs. 4 genannten Frist von einem Monat

bestehen. Die EIOPA darf nicht mit der Angelegenheit befasst werden, wenn ein Krisenfall gemäß Abs. 2 eingetreten ist. Die Frist von vier Monaten bzw. einem Monat gilt als die Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Dieser Absatz ist sinngemäß anzuwenden, wenn die FMA die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Behörde ist.

(7) Die FMA als die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, hat wenn die EIOPA mit der Angelegenheit befasst wurde, ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu vertagen und hat ihre endgültige Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA zu treffen. Die FMA hat diesen Bescheid dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden eine Abschrift des Bescheides zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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