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VAG 2016 § 217. Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

9. Hauptstück Gruppenaufsicht

3. Abschnitt Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement

§ 217. Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung

(1) Unbeschadet von § 212 und § 214 ist die Solvenzkapitalanforderung für ein Tochterunternehmen nach den Abs. 2, 4 und 5 zu berechnen.

(2) Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen mit einem nach § 212 oder § 214 auf Gruppenebene genehmigten internen Modell berechnet, kann die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde vorschlagen, einen Kapitalaufschlag auf die mit einem solchen Modell ermittelte Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen festzusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass das Risikoprofil dieses Tochterunternehmens erheblich von diesem internen Modell abweicht und die in § 277 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sollte ein solcher Kapitalaufschlag im Einzelfall unangemessen sein, kann die FMA vorschlagen, dass dieses Tochterunternehmen seine Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel berechnet. Die FMA hat ihren Vorschlag sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch gegenüber den Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium zu begründen und die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium darüber zu konsultieren.

(3) Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen mit der Standardformel berechnet, und ist die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass dessen Risikoprofil erheblich von den Annahmen der Standardformel abweicht, kann die FMA unter außergewöhnlichen Umständen vorschlagen, dass das Tochterunternehmen eine Untergruppe der bei der Berechnung mit der Standardformel verwendeten Parameter durch unternehmensspezifische Parameter bei der Berechnung der lebens-, nicht-lebens- und krankenversicherungstechnischen Risikomodule gemäß § 181 Abs. 1 ersetzt oder dass ein Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen festgesetzt wird, wenn die in § 277 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die FMA hat ihren Vorschlag sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch gegenüber den Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium zu begründen und die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium darüber zu konsultieren.

(4) Die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde hat im Rahmen ihrer Befugnisse sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, dass die betroffenen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Vorschlag gemäß Abs. 2 oder 3 oder über andere mögliche Maßnahmen gelangen. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium im Zusammenhang mit einem Vorschlag einer anderen zuständigen Aufsichtsbehörde konsultiert werden. Die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde hat die gemeinsame Entscheidung mit einer umfassenden Begründung schriftlich darzulegen, in Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung einen Bescheid zu erlassen und diesen mit einer Abschrift der gemeinsamen Entscheidung dem Tochterunternehmen zuzustellen. Die FMA hat eine Abschrift der Entscheidung und des Bescheides dem Aufsichtskollegium zu übermitteln.

(5) Gehen die Meinungen der FMA als der für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auseinander und wird keine Einigung innerhalb des Kollegiums gemäß Abs. 4 erzielt, kann die FMA innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen. Dies gilt sinngemäß, wenn die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist. Die Frist von einem Monat gilt als die Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde hat ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu vertagen und hat ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA zu treffen. Die FMA hat ihre Entscheidung umfassend zu begründen, den Bescheid dem Tochterunternehmen zuzustellen und eine Abschrift des Bescheides dem Kollegium der Aufsichtsbehörden zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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