9. Hauptstück Gruppenaufsicht
2. Abschnitt Solvabilität der Gruppe
§ 214. Gruppeninterne Modelle bei Methode 2
(1) Ein Antrag auf die Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe hat
1. in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in seinem eigenen Namen und namens der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und
2. in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in seinem eigenen Namen und namens der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft
an die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu stellen.
(2) § 212 ist sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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