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VAG 2016 § 196. Allgemeine Bestimmungen, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

9. Hauptstück Gruppenaufsicht

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

§ 196. Allgemeine Bestimmungen

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe unterliegen der Beaufsichtigung durch die FMA auf Ebene der Gruppe nach Maßgabe der Vorschriften dieses Hauptstücks, wenn die FMA gemäß § 226 als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt wurde.

(2) Sofern in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften für die Einzelbeaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weiterhin anzuwenden.

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die gemäß § 197 zu einer Gruppenaufsicht führen, unverzüglich anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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