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VAG 2016 § 189. Zuordnung von Gewinnen und Verlusten, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

8. Hauptstück Solvabilität

5. Abschnitt Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines internen Modells

§ 189. Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben mindestens einmal jährlich die Ursachen und die Quellen von Gewinnen und Verlusten jedes Hauptgeschäftsbereichs zu untersuchen. Hierbei ist aufzuzeigen, wie die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung die Ursachen und Quellen der Gewinne und Verluste erklärt. Die Risikokategorisierung und die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten müssen das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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