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VAG 2016 § 181. Maßnahmen der FMA bei wesentlichen Abweichungen von den der Standardformel zugrundeliegenden Annahmen, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

8. Hauptstück Solvabilität

4. Abschnitt Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel

§ 181. Maßnahmen der FMA bei wesentlichen Abweichungen von den der Standardformel zugrundeliegenden Annahmen

(1) Die FMA kann einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anordnen, bei der Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls, des nicht-lebensversicherungstechnischen Risikomoduls und des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls unternehmensspezifische Parameter gemäß § 178 Abs. 4 zu verwenden, wenn bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel das Risikoprofil des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen abweichen würde.

(2) Die FMA kann einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anordnen ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule zu verwenden, wenn bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel das Risikoprofil des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen abweichen würde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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