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VAG 2016 § 176. Häufigkeit der Berechnung, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

8. Hauptstück Solvabilität

3. Abschnitt Solvenzkapitalanforderung

§ 176. Häufigkeit der Berechnung

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Solvenzkapitalanforderung zumindest einmal jährlich vor der Meldung im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung an die FMA zu berechnen und haben kontinuierlich den Betrag der anrechenbaren Eigenmittel und die Solvenzkapitalanforderung zu überwachen. Weicht das Risikoprofil eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen ab, die die Basis der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung darstellen, so hat das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung unverzüglich neu zu berechnen und sie der FMA in der in den technischen Standards (EU) festgelegten Form unverzüglich zu melden.

(2) Liegen der FMA Hinweise vor, die vermuten lassen, dass sich das Risikoprofil eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens seit der Meldung der letzten Solvenzkapitalanforderung erheblich verändert hat, so kann die FMA von dem betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung fordern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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