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VAG 2016 § 173. Anrechenbarkeit der Eigenmittelbestandteile, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

8. Hauptstück Solvabilität

2. Abschnitt Eigenmittel

§ 173. Anrechenbarkeit der Eigenmittelbestandteile

(1) Für die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sind die in Tier 1, Tier 2 und Tier 3 eingestuften Eigenmittelbestandteile nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) anrechenbar. Die Summe der anrechenbaren Eigenmittelbestandteile ergibt die gemäß § 174 anrechenbaren Eigenmittel.

(2) Für die Bedeckung der Mindestkapitalanforderung sind die in Tier 1 und Tier 2 eingestuften Basiseigenmittelbestandteile nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) anrechenbar. Die Summe der anrechenbaren Eigenmittelbestandteile ergibt die gemäß § 193 Abs. 1 anrechenbaren Eigenmittel.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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