VAG 2016 § 156. Lagebericht und Konzernlagebericht, BGBl. I Nr. 68/2015, gültig ab 01.01.2016

7. Hauptstück Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

4. Abschnitt Anhang und Lagebericht

§ 156. Lagebericht und Konzernlagebericht

(1) Im Lagebericht ist auch über

1. die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 109 auf ein anderes Unternehmen ausgelagert sind, unter Anführung des Namens und Sitzes des Unternehmens, und

2. den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluss des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres

zu berichten.

(2) § 267 Abs. 4 UGB ist nicht anzuwenden.

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