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VAG 2016 § 155. Anhang und Konzernanhang, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015

7. Hauptstück Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

4. Abschnitt Anhang und Lagebericht

§ 155. Anhang und Konzernanhang

(1) Der Anhang und der Konzernanhang hat unbeschadet der Bestimmungen des UGB zu enthalten:

1. Angaben über die im Geschäftsjahr eingeforderten Einlagen auf das Grundkapital und die auf Grund dieser Einforderungen dem Grundkapital zugeführten und die rückständig gebliebenen Beträge;

2. Angaben über die aus dem Reingewinn des Vorjahres auf Rechnung der ausstehenden Einlagen dem Grundkapital zugeführten Beträge;

3. Angaben über die Anteile der Aktionäre am Reingewinn, wenn das Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist;

4. Angaben über die Höhe des Anteils an einem herrschenden Unternehmen unter Angabe des Unternehmens, allfälliger Nachschussverpflichtungen und der Veränderung der Höhe des Anteils während des Geschäftsjahres;

5. Angaben über die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung an Versicherungsnehmer und die Verteilung des verbleibenden Jahresüberschusses an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie über die Entwicklung der zu diesem Zwecke gebildeten Rückstellungen und

6. Angaben über den Eintritt einer Nachschusspflicht der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder die Herabsetzung der Versicherungsleistungen an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß § 44 Abs. 2.

(2) Im Anhang sind auch anzugeben:

1. der Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften;

2. die OGAW, die als Kapitalanlage in der fondsgebundenen Lebensversicherung dienen;

3. der Betrag der im Posten B.III.6. des § 144 Abs. 2 enthaltenen Polizzendarlehen;

4. eine Aufgliederung der nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten sonstigen Ausleihungen, sofern diese einen größeren Umfang erreichen;

5. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Posten D. I., D. II., D. III. und D. IV. des § 144 Abs. 2 und H. I., H. II., H. III., H. IV. und H. V. des § 144 Abs. 3;

6. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Guthaben bei Kreditinstituten, die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. II. des § 144 Abs. 2 ausgewiesen sind;

7. Beträge, die unter den Posten A. IV., B.III.8., D. IV. und F. IV. des § 144 Abs. 2 sowie B. III., D. VII., F. IV. und H. V. des § 144 Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;

8. Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen“, den „sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen“, den „sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen“, den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen“, den „sonstigen nicht-versicherungstechnischen Erträgen“ und den „sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen“ enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen;

9. der im Posten H. III. des § 144 Abs. 3 enthaltene Betrag von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten;

10. der im Posten H. V. des § 144 Abs. 3 enthaltene Betrag, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern entfällt, und der Betrag, der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt;

11. der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind unter Darlegung ihres Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage näher zu erläutern;

12. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nicht-versicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen

a) Gehälter und Löhne;

b) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen;

c) Aufwendungen für Altersversorgung;

d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;

e) sonstigen Sozialaufwendungen; diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 und 13 UGB;

13. die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen;

14. Forderungen, die gemäß § 153 Abs. 5 von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;

15. eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung;

16. der Betrag der bei der Ermittlung der Prämienüberträge in Abzug gebrachten Kostenabschläge;

17. die Grundsätze, nach denen die vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung übertragenen Kapitalerträge ermittelt werden;

18. erhebliche Differenzen in einer Bilanzabteilung zwischen den Zahlungen für Versicherungsfälle und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für Vorjahre am Ende des Geschäftsjahres einerseits und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Beginn des Geschäftsjahres andererseits; die Differenzen sind nach Art und Höhe zu erläutern und

19. die Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung.

(3) Auf den Konzernanhang ist Abs. 2 mit Ausnahme der Z 5, 6, 11, 15 und 19 anzuwenden.

(4) Die Angaben gemäß § 237 Z 3 UGB erstrecken sich nicht auf Eventualverpflichtungen, die aus Versicherungsverträgen herrühren. § 208 Abs. 3 UGB ist auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden.

(5) Für die im Posten B. des § 144 Abs. 2 genannten Kapitalanlagen sind im Anhang und im Konzernanhang die Zeitwerte anzugeben. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung der Bewertungsmethoden.

(6) Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 144 Abs. 2 sind für die Angaben im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen.

1. Für Grundstücke und Bauten gilt als Zeitwert derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter der Voraussetzung zu erzielen ist, dass das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, dass die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und dass eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht. Der Zeitwert ist im Schätzungswege festzustellen. Die Schätzung hat mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude zu erfolgen. Hat sich der Wert des Gebäudes oder Grundstückes seit der letzten Schätzung vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen, die bis zur nächsten Zeitwertfeststellung (Schätzung) beizubehalten ist. Im Falle der Veräußerung des Grundstückes oder Gebäudes bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.

2. Für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, gilt als Zeitwert der Wert am Bilanzstichtag oder zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern. Bei der Bewertung ist auf den voraussichtlich realisierbaren Wert unter Berücksichtigung der unternehmerischen Sorgfalt Bedacht zu nehmen.

(7) Im Konzernanhang sind anzugeben:

1. die Anwendung des § 138 Abs. 5;

2. die Anwendung des § 138 Abs. 6; wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, sind Erläuterungen anzufügen und

3. der Betrag der Steuerabgrenzung.

(8) Der Anhang hat darüber hinaus zu enthalten:

1. für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien, die abgegrenzten Prämien, die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, jeweils für die Gesamtrechnung, sowie den Rückversicherungssaldo, gegliedert nach Geschäftsbereichen und

2. für die Krankenversicherung und die Lebensversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung, gegliedert nach Geschäftsbereichen, sowie den Rückversicherungssaldo.

(9) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Schaden- und Unfallversicherung sind die Beträge gemäß Abs. 8 Z 1 für die Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, Haushaltversicherung, sonstigen Sachversicherungen, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sonstigen Kraftfahrzeugversicherungen, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Kredit- und Kautionsversicherung, Verkehrs-Service Versicherung und sonstigen Versicherungen, jeweils für das direkte Geschäft, für die übernommene See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und für die sonstigen indirekten Versicherungen anzugeben.

(10) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Krankenversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für die Einzelversicherungen und Gruppenversicherungen des direkten Geschäfts und für das indirekte Geschäft anzugeben.

(11) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung, für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung, für Verträge der indexgebundenen Lebensversicherung und für Verträge der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.

(12) Im Konzernanhang sind

1. für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung gemäß Abs. 9 und

2. für die Lebens- und Krankenversicherung jeweils die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung nach direktem und indirektem Geschäft aufzugliedern.

(13) Wird übernommenes Rückversicherungsgeschäft nicht in derjenigen Bilanzabteilung ausgewiesen, der es als direktes Geschäft zuzuordnen wäre, so sind für übernommenes Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Abs. 8 Z 1 und für übernommenes Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Abs. 8 Z 2 im Anhang anzuführen und anzugeben, in welcher Bilanzabteilung der Ausweis erfolgt.

(14) Für jede Bilanzabteilung sind im Anhang und im Konzernanhang die verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts sowie das versicherungstechnische Ergebnis gegliedert in direktes und indirektes Geschäft für die einzelnen Staaten, in denen das Versicherungsunternehmen über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließt, gesondert anzugeben, sofern der Anteil des betreffenden Staats 3 vH der verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt. Die Angaben können unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang oder Konzernanhang anzugeben.

(15) Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres und der im Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand sind im Anhang und im Konzernanhang getrennt nach Geschäftsaufbringung (Verkauf) und Betrieb darzustellen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß § 262 UGB nur anteilsmäßig einbezogenen Unternehmen ist im Konzernanhang gesondert anzugeben.

(16) Betragsangaben gemäß Abs. 1, 2, und 5 bis 15 können in vollen 1 000 Euro erfolgen.

(17) § 237 Z 5 und 9, § 239 Abs. 1 Z 1 und § 266 Z 3 und 4 UGB sind nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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