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VAG 2016 § 148. Allgemeine Bewertungsvorschriften, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015

7. Hauptstück Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

3. Abschnitt Bewertung

§ 148. Allgemeine Bewertungsvorschriften

(1) Der Grundsatz der Vorsicht ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.

(2) § 235 UGB ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 144 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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