7. Hauptstück Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung
2. Abschnitt Gliederung und Ausweis
§ 145. Entwicklung von Vermögensgegenständen
(1) Die Entwicklung der Posten A., B.I. und B.II. des § 144 Abs. 2 ist in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen.
(2) § 226 Abs. 1 UGB ist nicht anzuwenden.
(3) Abs. 1 ist sinngemäß auf den Konzernabschluss anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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