VAG 2016 § 142. Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

7. Hauptstück Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

2. Abschnitt Gliederung und Ausweis

§ 142. Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag

Verträge, durch die versicherungstechnische Risiken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.

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