VAG 2016 § 142. Rückversicherung mit begrenztem
Risikoübertrag, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016
7. Hauptstück Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung
2. Abschnitt Gliederung und Ausweis
§ 142. Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag
Verträge, durch die versicherungstechnische Risiken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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