VAG 2016 § 136. Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes, BGBl. I Nr. 43/2016, gültig von 17.06.2016 bis 31.12.2016

7. Hauptstück Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 136. Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

(1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung gelten die folgenden Bestimmungen:

1. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

2. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Bestimmungen des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

3. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein ist, die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden;

4. für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

5. für Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit diese gemäß § 18, § 20 und § 21 PSG anwendbar sind und dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. § 270 Abs. 1 Satz 5 UGB ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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