7. Hauptstück Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 136. Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes
(1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung gelten die folgenden Bestimmungen:
1. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
2. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt und
3. für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind, die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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