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VAG 2016 § 134. Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistischen Daten, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016

6. Hauptstück Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 134. Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistischen Daten

Versicherungsunternehmen haben die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) oder die FMA aufzubewahren:

1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach § 129 Abs. 1 bis 3 und 7 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages und

2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung,

wobei jeweils die genannten Fristen durch Verordnung der FMA auf fünfzehn Jahre verlängert werden können, sofern dies zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung notwendig erscheint.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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