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VAG 2016 § 130. Allgemeine Informationspflichten, BGBl. I Nr. 16/2018, gültig von 01.10.2018 bis 28.12.2018

6. Hauptstück Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 130. Allgemeine Informationspflichten

(1) Vor Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zu erteilen:

1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, sowie den Umstand, dass

a) es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt und

b) das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Beratung anbietet;

2. die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;

3. die Verfahren gemäß § 33 und § 127e, die es dem Versicherungsnehmer und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzorganisationen, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, einschließlich eines Hinweises, wo Beschwerden unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, gegebenenfalls einzubringen sind;

4. die außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.

Die Angaben gemäß Z 1 sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß § 131 Abs. 1 zu erteilen, die Angaben gemäß Z 2 bis 4 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 müssen mit Ausnahme der Umstände gemäß lit. a und b jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.

(3) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sowie über Änderungen der Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.

(4) Die Pflichten gemäß Abs. 1 Z 1 zur Mitteilung der Umstände gemäß lit. a und b sowie die Pflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 4 bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken. Die Pflichten gemäß Abs. 1 Z 3 bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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