VAG 2016 § 130. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016

6. Hauptstück Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 130. Vereinfachte Sorgfaltspflichten

(1) Versicherungsunternehmen können geringere Maßnahmen als die in § 129 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung anwenden:

1. Wenn es sich bei dem Kunden um

a) ein Versicherungsunternehmen, soweit es den Bestimmungen dieses Hauptstücks unterliegt, ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder ein Kredit- und Finanzinstitut gemäß Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG,

b) ein in einem Drittland ansässiges Versicherungsunternehmen, Kreditinstitut oder anderes Finanzinstitut, im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG, das dort gleichwertigen Pflichten, wie in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen, unterworfen ist und einer Beaufsichtigung in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,

c) eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus einem Drittland, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,

d) eine inländische Behörde oder

e) eine Behörde oder öffentliche Einrichtung,

aa) wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Europäischen Gemeinschaften mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde,

bb) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

cc) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und

dd) wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Europäischen Union oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,

handelt.

2. Gegenüber Kunden in Bezug auf nachstehende Versicherungsverträge und die damit zusammenhängenden Transaktionen:

a) Lebensversicherungsverträge, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1 000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 Euro beträgt und

b) Rentenversicherungsverträge, sofern diese weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können.

(2) Bei der Bewertung, inwieweit die in Abs. 1 Z 1 genannten Kunden und die in Abs. 1 Z 2 genannten Produkte ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung darstellen, ist von den Versicherungsunternehmen der Tätigkeiten dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Versicherungsunternehmen dürfen bei den in Abs. 1 Z 1 genannten Kunden und den in Abs. 1 Z 2 genannten Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in diesem Paragraphen geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.

(3) Versicherungsunternehmen haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

(4) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung zu verfügen, dass die Befreiungen nach Abs. 1 nicht mehr anzuwenden sind, wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

(5) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Abs. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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