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VAG 2016 § 128. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016

6. Hauptstück Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 128. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für Versicherungsunternehmen im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung.

(2) Für die Zwecke dieses Hauptstücks gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind Versicherungsunternehmen jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten;

a) „Wichtige öffentliche Ämter“ sind hierbei die folgenden Funktionen:

aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;

bb) Parlamentsmitglieder;

cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;

dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;

ee) Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte und

ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.

Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Unionsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.

b) Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:

aa) Ehepartner;

bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;

cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind und

dd) die Eltern.

c) Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:

aa) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder ein sonstiges enges geschäftliches Naheverhältnis zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält und

bb) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden.

2. Geschäftsbeziehung: eine geschäftliche Beziehung, die zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem oder den Kunden durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages, die Übernahme eines Versicherungsvertrages oder die Abtretung eines Anspruches aus einem Versicherungsvertrag begründet wird.

3. wirtschaftlicher Eigentümer: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:

a) bei Gesellschaften:

aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 vH plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird und

bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsführung einer Rechtsperson ausüben;

b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:

aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25 vH oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;

bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde und

cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25 vH oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.

4. Kunde: der Versicherungsnehmer und der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag. Dem Begünstigten ist derjenige gleichzuhalten, der die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag abgetreten erhält.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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