5. Hauptstück Governance
7. Abschnitt Versicherungsvertrieb
§ 127a. Interne Leitlinien und Verfahren
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene interne Leitlinien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 123a zu erstellen bzw. festzulegen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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