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VAG 2016 § 126. Qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

5. Hauptstück Governance

6. Abschnitt Kapitalanlagen

§ 126. Qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen

Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung nähere qualitative Vorgaben zu den in § 124 Abs. 1 und § 125 dargestellten Grundsätzen der unternehmerischen Vorsicht festlegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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