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VAG 2016 § 123. Vorschriften für den Aufsichtsrat, BGBl. I Nr. 43/2016, gültig von 17.06.2016 bis 07.01.2021

5. Hauptstück Governance

5. Abschnitt Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit

§ 123. Vorschriften für den Aufsichtsrat

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die in § 120 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat zusätzlich zu Abs. 1 über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse, die für den Betrieb und die Rechnungslegung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erforderlich sind, zu verfügen. Darüber hinaus hat er auch die Vorschriften über die persönliche Zuverlässigkeit gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 2 Z 4 erster Satz zu erfüllen.

(3) Die Wahl bzw. Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Wahl und das Ausscheiden des Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige über die Wahl sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden kann.

(5) Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Anzeige der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Liegen die Anforderungen zum Zeitpunkt der Wahl vor und fallen diese nachträglich weg, so hat die FMA binnen vier Wochen nach Feststellung des Nicht-Vorliegens der Anforderungen einen Antrag zur Abberufung an den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen zu stellen. Die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats ruht ebenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts.

(6) Rechte und Pflichten, die dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zukommen, kommen bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren, in Bezug auf die Bestimmungen über die fachliche Qualifikation gemäß Art. 273 Abs. 3 und die Anwendung der Vergütungsregeln gemäß Art. 275 Abs. 1 lit. c der Durchführungsverordnung (EU) auch dem Aufsichtsrat zu.

(7)(Anm. 1) In Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats zusammensetzt. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Finanzexperte, müssen mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht Vorstand, leitender Angestellter (§ 80 AktG) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft gewesen sein, oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Versicherungssektor vertraut sein.

(8) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts 750 Millionen Euro nicht übersteigen und die auch keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG(Anm. 1) zugelassen sind, müssen keinen Prüfungsausschuss bestellen, sofern die Satzung oder der Aufsichtsrat anordnet, dass die Aufgaben gemäß Abs. 9 vom Aufsichtsrat wahrgenommen werden.

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(Anm. 1: Art. 44 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 107/2017 lautet: „In § 123 Abs. 7 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 BörseG 2018“ ersetzt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

(9) Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten. Unbeschadet der Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren gehören zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses:

1. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;

2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls der internen Revisions-Funktion, und des Risikomanagementsystems des Unternehmens;

3. die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden;

4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen; Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB gelten;

5. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;

6. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts, des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat bzw. den Verwaltungsrat;

7. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene und des Corporate Governance-Berichts auf konsolidierter Ebene sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat bzw. den Verwaltungsrat;

8. die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) an den Aufsichtsrat gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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