TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VAG 2016 § 123. Vorschriften für den Aufsichtsrat, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig von 01.01.2016 bis 16.06.2016

5. Hauptstück Governance

5. Abschnitt Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit

§ 123. Vorschriften für den Aufsichtsrat

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die in § 120 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat zusätzlich zu Abs. 1 über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse, die für den Betrieb und die Rechnungslegung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erforderlich sind, zu verfügen. Darüber hinaus hat er auch die Vorschriften über die persönliche Zuverlässigkeit gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 2 Z 4 erster Satz zu erfüllen.

(3) Die Wahl bzw. Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Wahl und das Ausscheiden des Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige über die Wahl sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden kann.

(5) Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Anzeige der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Liegen die Anforderungen zum Zeitpunkt der Wahl vor und fallen diese nachträglich weg, so hat die FMA binnen vier Wochen nach Feststellung des Nicht-Vorliegens der Anforderungen einen Antrag zur Abberufung an den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen zu stellen. Die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats ruht ebenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts.

(6) Rechte und Pflichten, die dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zukommen, kommen bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren, in Bezug auf die Bestimmungen über die fachliche Qualifikation gemäß Art. 273 Abs. 3 und die Anwendung der Vergütungsregeln gemäß Art. 275 Abs. 1 lit. c der Durchführungsverordnung (EU) auch dem Aufsichtsrat zu.

(7) In Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts 750 Millionen Euro übersteigen oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Betrieb und in der Rechnungslegung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und in der Berichterstattung in für das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats, geschäftsführender Direktor, leitender Angestellter (§ 80 AktG) oder Abschlussprüfer des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

1. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses,

2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, der internen Revisions-Funktion, und des Risikomanagementsystems des Unternehmens,

3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung,

4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen,

5. die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts, des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat bzw. den Verwaltungsrat,

6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts und des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens und

7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats für die Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-77338