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VAG 2016 § 12. Erlöschen der Konzession, BGBl. I Nr. 68/2015, gültig ab 01.01.2016

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

3. Abschnitt Konzession

§ 12. Erlöschen der Konzession

(1) Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,

1. deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen wurde oder deren Betrieb seit mehr als sechs Monaten eingestellt ist,

2. auf deren Betrieb das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verzichtet hat,

3. deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen wurde.

(2) Die Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung in das Register des neuen Sitzstaats.

(3) Die Konzession eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.

(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben das Eintreten der in Abs. 1 bezeichneten Umstände unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.

(5) Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession nach Abs. 1 Z 1 und 2 darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.

(6) Das Erlöschen der Konzession bewirkt, dass Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.

(7) Nach Erlöschen der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. § 283 ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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