5. Hauptstück Governance
1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
§ 108. Governance-Funktionen
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben folgende Governance-Funktionen einzurichten:
1. Risikomanagement-Funktion,
2. Compliance-Funktion,
3. interne Revisions-Funktion und
4. versicherungsmathematische Funktion.
(2) Wesentliche Verfügungen, welche jene Personen betreffen, die die Leitung der Governance-Funktionen wahrnehmen sind von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. Verwaltungsrats gemeinsam zu treffen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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